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§
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§ 1
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Der am 1. Januar 1936 im Gasthaus Kröcker in Bischofsheim, Schulstraße 11, gegründete Verein trägt den Namen:
„Handharmonika-Spielring 1936 Bischofsheim“
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Der Handharmonika-Spielring 1936 Bischofsheim e.V.
mit Sitz in Bischofsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Musik, insbesondere der Akkordeonmusik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die musikalische Ausbildung und die gemeinsame Pflege und
Ausbreitung der Akkordeonmusik durch Orchesterarbeit.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter der Nummer VR 50734 eingetragen.
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§ 2
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Zweck des Vereins ist es, sich auf kulturellem Gebiet zu betätigen, die gemeinsame Pflege, Ausbreitung und Veredelung der Musik,
insbesondere der Akkordeonmusik.
Der Verein ist unpolitisch.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist unpolitisch.
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§ 3
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
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§ 4
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§§ 3 bis 19 der bisherigen Satzung werden zu §§ 5 bis 21
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§ 19 (vorher § 17)
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Bis zur angestrebten Eintragung des Vereins gilt folgendes:
Der Verein soll als nicht rechtsfähiger Verein bestehen. Durch Kündigung, Tod oder Konkurs eines Vereinsmitgliedes wird der
Bestand des Vereins nicht berührt; er besteht mit den übrigen Mitgliedern fort. Der Anteil des ausgeschiedenen Mitgliedes am Vereinsvermögen wächst den übrigen Vereinsmitgliedern zu. Der
Ausgeschiedene verliert jeden Anspruch auf die sich nach § 738 BGB ergebende Abfindung an das Vereinsvermögen. Er hat weder Anspruch auf die sich nach § 738 BGB ergebende Abfindung, noch die Pflicht,
die Maßgabe des § 739 BGB für einen Fehlbetrag aufzukommen.
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Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins einzugehenden Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, dass die
Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Satz eins gilt auch, wenn der Verein die Rechtsfähigkeit wieder verlieren sollte.
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§ 21 (vorher § 19)
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Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Jahreshauptversammlung am 20. Januar 1985 in Kraft.
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Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Jahreshauptversammlung am 26. März 2010 in Kraft.
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